Der Baum ist auf keiner Karte verzeichnet. Das allein bedeutet nicht, dass er gefällt werden darf. In den französischsprachigen Gemeinden der Wallonie kann sich sein Schutz auch aus seinen Merkmalen, der Zone, in der er wächst, oder dem Schutzstatus des Gartens ergeben. Identifizieren Sie vor der Beauftragung der Arbeiten den Baum und seine Parzelle und lassen Sie sich anschließend von Ihrer Gemeinde bestätigen, welche Schritte erforderlich sind.
Die hier dargestellten städtebaulichen Regeln betreffen die französischsprachigen Gemeinden. In den deutschsprachigen Gemeinden gilt eine eigene Regelung für den Städtebau: Erkundigen Sie sich bei Ihrer Gemeinde nach den geltenden Vorschriften.
Wie prüfen Sie den Schutz des Baumes und des Gartens?
Beginnen Sie mit den amtlichen Karten und den bei der Gemeinde verfügbaren Listen. Der Öffentliche Dienst der Wallonie (SPW) erläutert die einschlägigen Informationszugänge auf seiner Seite „Prüfen, ob ein Baum oder eine Hecke bemerkenswert ist oder unter Denkmalschutz steht“.
Für einen bemerkenswerten Baum und einen unter Denkmalschutz stehenden Baum gelten unterschiedliche Schutzregelungen. Prüfen Sie bei einem Denkmalschutz auch die Grenzen des geschützten Parks oder Gartens: Ein Baum kann vom Schutz der gesamten Anlage erfasst sein, ohne einzeln benannt zu werden. Die Gemeinde und die Agence wallonne du Patrimoine können das anzuwendende denkmalrechtliche Verfahren erläutern.
Der Status als bemerkenswerter Baum kann sich aus der Aufnahme in eine Liste, aber auch aus rechtlich festgelegten Kriterien ergeben. Eine fehlende Markierung auf einer Karte beendet die Prüfung daher nicht. Übermitteln Sie Fotos, die Baumart, sofern bekannt, die Abmessungen sowie Ansichten vom öffentlichen Raum aus, damit die Situation geprüft werden kann. Das Alter des Baumes allein reicht nicht aus, um die erforderlichen Schritte zu bestimmen.
Welche weiteren Regeln sind für die Parzelle zu prüfen?
Mit der Prüfung des Status als bemerkenswerter Baum sind nicht alle Fragen geklärt. Auf seiner Seite „Eingriffe an einem Baum, einer Hecke oder einem Strauch in der Wallonie“ weist der SPW unter anderem darauf hin, dass die Fällung einzeln stehender hochstämmiger Bäume in einer Grünzone genehmigungspflichtig ist. Diese Zone ist eine städtebauliche Zweckbestimmung: Rasen rund um den Baum lässt keinen Schluss auf diese Einstufung zu.
Auch für einen Baum, der zu einer Allee gehört, können besondere Kriterien gelten. Fragen Sie beim Städtebau- oder Umweltdienst nach, ob zusätzliche kommunale oder standortbezogene Bestimmungen gelten, insbesondere in der Nähe einer Straße, eines Wasserlaufs oder von Versorgungsnetzen. Dass der Baum in einem privaten Garten wächst, klärt diese Fragen nicht.
Was tun, wenn der Baum gefährlich erscheint oder einen Rückschnitt benötigt?
Ein schief stehender Baum, ein abgebrochener Ast oder eine sichtbare Veränderung sind Anlass, seinen Zustand von einer fachkundigen Person beurteilen zu lassen. Übermitteln Sie deren Feststellungen an die Gemeinde. Droht der Baum kurzfristig erhebliche Personen- oder Sachschäden zu verursachen, fordert der SPW dazu auf, sich wegen der Maßnahmen zur öffentlichen Sicherheit an die Gemeindeverwaltung zu wenden. Aus einer vermuteten Gefahr dürfen Sie nicht selbst auf eine Befreiung schließen.
Beschreiben Sie den Eingriff genau: Fällung, Rückschnitt oder Arbeiten in der Nähe. Bei einem bemerkenswerten Gehölz kann der Schutz auch Schädigungen der Wurzeln und Veränderungen der Silhouette erfassen. Ein starker Rückschnitt ist daher nicht automatisch eine Lösung ohne Formalitäten. Lassen Sie die technischen Möglichkeiten erläutern und holen Sie einen passenden Kostenvoranschlag ein, bevor Sie sich für einen Eingriff entscheiden.
Für den Zeitpunkt des Eingriffs gibt es keinen einheitlichen Kalender, der für alle Gärten gilt. Der SPW empfiehlt, während der Brutzeit auf Heckenschnitt zu verzichten und auf vorhandene Nester zu achten. Dieser Hinweis ist keine allgemeine Erlaubnis zur Baumfällung im übrigen Jahr. Wenden Sie sich bei vorhandenen Nestern oder einem zu erhaltenden Lebensraum an die Gemeinde oder das Département de la Nature et des Forêts.
Welche Informationen sollten Sie der Gemeinde übermitteln?
Bereiten Sie die folgenden Angaben vor, damit sich die Antwort tatsächlich auf Ihren Baum bezieht. Es handelt sich um eine praktische Hilfestellung, nicht um eine allgemeingültige Liste verpflichtender Unterlagen:
- die Adresse, die Katasterreferenz, sofern bekannt, und den genauen Standort des Baumes;
- Fotos des gesamten Baumes, des Stammes und seiner Umgebung, insbesondere vom öffentlichen Raum aus;
- die Baumart, sofern bekannt, und die verfügbaren Maße mit Angaben dazu, wie sie ermittelt wurden;
- den Grund für den Eingriff, seine Beschreibung und eine bereits eingeholte fachliche Beurteilung;
- Angaben zu einem etwaigen Denkmalschutz und vorhandene frühere Genehmigungen.
Fragen Sie vor der Terminierung der Arbeiten, welche Regelungen gelten, welches Verfahren einzuhalten ist und welche Bedingungen zu beachten sind. Eine Antwort zum bemerkenswerten Charakter des Baumes klärt nicht zwangsläufig die anderen Schutzregelungen. Bewahren Sie die schriftliche Antwort, etwaige Genehmigungen und deren Bedingungen zusammen mit den Plänen und Fotos auf.
Wie lassen sich diese Prüfungen in ein Verkaufsvorhaben einbeziehen?
Betrachten Sie eine Baumfällung vor dem Verkauf nicht als selbstverständliche Verbesserung. Klären Sie zunächst das gewünschte Ergebnis: mehr Licht, eine neu gestaltete Terrasse oder einen pflegeleichteren Garten. Lassen Sie die möglichen Lösungen prüfen und deren Kosten anhand von Kostenvoranschlägen ermitteln, ohne Arbeiten zu beauftragen, deren rechtlicher Rahmen noch unklar ist.
Mit den gesammelten Informationen können Sie Kaufinteressenten den bekannten Sachstand, die bereits eingeleiteten Schritte und die noch offenen Fragen erläutern. Sie ergänzen die Unterlagen, die Ihnen helfen, den Verkauf Ihres Hauses in der Wallonie vorzubereiten.
Welche Antworten gibt es auf häufige Fragen?
Darf ein Baum, der auf keiner Karte verzeichnet ist, ohne Weiteres gefällt werden?
Nein. Schutzkriterien, die Zweckbestimmung der Parzelle oder örtliche Regeln können gelten. Lassen Sie die Situation von der Gemeinde prüfen, bevor Sie die Fällung beauftragen.
Ersetzt eine fachliche Beurteilung eine Genehmigung?
Nein. Sie gibt Aufschluss über den Zustand des Baumes und die technischen Möglichkeiten. Welche Verwaltungsschritte und etwaigen Genehmigungen erforderlich sind, muss weiterhin mit den zuständigen Behörden geklärt werden.
Reicht eine Antwort zum Status als bemerkenswerter Baum aus?
Nicht unbedingt. Auch der Denkmalschutz, die Zone und die anderen für den Eingriff geltenden Regeln müssen geprüft werden. Bitten Sie um eine Antwort, die das gesamte beschriebene Vorhaben erfasst.
Sie bereiten den Verkauf eines Hauses mit einem baumbestandenen Garten vor? Fordern Sie Ihren Bewertungsbericht an, um das Haus und seine Außenanlagen als Ganzes zu betrachten. Fragen zur Baumfällung sind mit der Gemeinde und den zuständigen Fachleuten zu klären.



